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Zurückschneiden von Büschen und Sträuchern

Die Gemeinde Buchbrunn weist alle Grundstücksbesitzer darauf hin, dass die auf Privatgrund an öffentlichen Straßen und Wegen wachsenden Büsche, Sträucher und Hecken so zurückzuschneiden sind, dass sie nicht in den öffentlichen Raum hineinragen.
Auf Geh- und Verkehrswege hineinragendes Grün ist oftmals nicht nur ein Ärgernis, sondern kann auch zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder für den Straßenverkehr führen.
Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen, kann die Gemeinde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind.
Im Bundesnaturschutzgesetz ist geregelt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden dürfen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind aber jederzeit zulässig!
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass es von Anfang Oktober bis Ende Februar keine Beschränkungen gibt.