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Silvesterfeuerwerk

Die Gemeinde Buchbrunn appelliert an die Bürger, bei Silvesterfeuerwerken Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen und weist auf die Brandgefahr von Hecken und Sträuchern hin.

Rechtslage:
Das Abbrennen von Feuerwerk durch jedermann an Silvester und Neujahr ist eine Ausnahmeregelung. Außerhalb dieser Zeit muss mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörden eingeholt werden.
Grundsätzlich ist nach § 23 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprenV) das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten. Dieses Verbot gilt ganzjährig.

Gemäß § 24 Abs. 2 kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind und mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.