Startseite | So erreichen Sie uns | Impressum | Datenschutzerklärung

Auszug aus der Friedhofs- und Bestattungssatzung

Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde ausdrücklich darauf hin, dass das Mitführen von Hunden im Friedhof untersagt ist, siehe Auszug aus der Friedhofs- und Bestattungssatzung §6 (3)1.:

§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
5. Fahrräder mitzuführen;
6. die Ruhe des Friedhofs zu stören, insbesondere zu rauchen, zu lärmen und zu betteln;
7. die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Gräber und Grabmale und die zur Erinnerung an die Verstorbenen bestimmten Gegenstände sowie die Wasserentnahmestellen, Wege, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen;
von fremden Grabstätten Blumen, Kränze, Erde und dergleichen wegzunehmen;
8. außerhalb der vorgesehenen Plätze Abraum oder Abfälle abzulagern. Kränze und nicht kompostierbarer Abfall sind außerhalb des Friedhofs ordnungsgemäß zu e8. ntsorgen.