Vollzug Wassergesetze

Bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten

Die Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen weist daraufhin, dass die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten verboten ist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Es besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme für die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage beim Landratsamt Kitzingen, Wasserrecht, zu beantragen.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist auch dann erforderlich, wenn Ihr Vorhaben (z. B. Gartenhäuser, Zäune, Mauern, Trafostationen, Versorgungsleitungen, etc.) keiner Baugenehmigung bedarf. Baurechtlich verfahrensfreie und von der Genehmigung freigestellte Vorhaben sind in Art. 57 und Art. 58 der Bayer. Bauordnung genannt.
Das Antragsformular für die Ausnahme nach § 78 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz finden Sie auf der Website des Landratsamtes Kitzingen unter folgendem Link:
https://www.kitzingen.de/digitales-buergerbuero/natur-umwelt-nachhaltigkeit/wasserrecht/
Bei Fragen zum Antrag wenden Sie sich bitte direkt ans Landratsamt Kitzingen, Wasserrecht.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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